PEH Wertpapier AG
Frankfurt am Main
- WKN 620140 -
- ISIN DE0006201403 -
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am Freitag, den 21. August 2026, um 10:00 Uhr (MESZ) im Konferenzcenter im Herriot’s Frankfurt, ALPHA Meeting Rooms, Herriotstraße 1, 60528 Frankfurt am Main, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
Eindeutige Kennung des Ereignisses: 699b7304b076f111b55cfe84dc16f165
| 1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2025, des zusammengefassten Lageberichts der PEH Wertpapier AG und des Konzerns für das Geschäftsjahr 2025, des Berichts des Aufsichtsrats sowie des erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB
Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen (§§ 172, 173 AktG) ist zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt hat. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt.
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| 2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2025 in Höhe von € 6.991.874,05 folgendermaßen zu verwenden:
Verteilung an die Aktionäre durch Ausschüttung einer Dividende von € 2,00 je dividendenberechtigter Stückaktie |
€ 3.267.314,00 |
| Einstellung in die Gewinnrücklage |
€ 0,00 |
| Gewinnvortrag |
€ 3.724.560,05 |
| Bilanzgewinn |
€ 6.991.874,05 |
Die Dividende ist am 26. August 2026 fällig.
Von der Gesellschaft gehaltene eigene Aktien sind gemäß § 71b AktG nicht dividendenberechtigt. Der vorstehende Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt die von der Gesellschaft im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung gehaltenen 180.143 eigenen Aktien. Sollte sich die Zahl der nicht dividendenberechtigten Aktien bis zum Zeitpunkt der Hauptversammlung verändern, wird bei unveränderter Höhe der Dividende je dividendenberechtigter Aktie ein entsprechend angepasster Gewinnverwendungsvorschlag unterbreitet werden.
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| 3. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem alleinigen Mitglied des Vorstands Martin Stürner Entlastung für das Geschäftsjahr 2025 zu erteilen.
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| 4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2025 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für das Geschäftsjahr 2025 zu erteilen.
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| 5. |
Vorlage des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2025 zur Erörterung
Gemäß § 120a Abs. 4 AktG ist bei börsennotierten Gesellschaften der Hauptversammlung der gemäß § 162 AktG erstellte Vergütungsbericht zur Billigung oder unter den Voraussetzungen des § 120a Abs. 5 AktG zur Erörterung vorzulegen. Dies soll vorsorglich auch für den Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2025, als die Aktien der Gesellschaft zum Handel im regulierten Markt zugelassen waren, erfolgen.
Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG vom Abschlussprüfer geprüft und mit einem Prüfungsvermerk versehen. Da die Gesellschaft als kleine Kapitalgesellschaft im Sinne von § 267 Abs. 1 HGB die Voraussetzungen des § 120a Abs. 5 AktG erfüllt, wird der Vergütungsbericht der Hauptversammlung nicht zur Beschlussfassung über die Billigung, sondern unter eigenem Tagesordnungspunkt zur Erörterung vorgelegt. Eine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu Punkt 5 der Tagesordnung ist deshalb nicht erforderlich.
Der nach § 162 AktG erstellte und geprüfte Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2025 und der Vermerk über dessen Prüfung durch den Abschlussprüfer sind von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite der Gesellschaft unter
| https://www.peh.de/hauptversammlungen/ |
zugänglich.
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| 6. |
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2026
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die NPP Niethammer, Posewang & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2026 zu wählen.
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| 7. |
Satzungsänderungen
Nach dem Wechsel der Aktien der PEH Wertpapier AG in das Scale-Segment an der Frankfurter Wertpapierbörse am 29. Juni 2026 und dem Wegfall der Börsennotierung im Sinne des § 3 Abs. 2 AktG sollen Anpassungen der Satzung erfolgen. Die aktuelle Satzung steht auf der Internetseite der Gesellschaft unter
| https://www.peh.de/hauptversammlungen/ |
zur Verfügung.
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| 7.1 |
Beschlussfassung über eine Änderung von § 10 (Einberufung und Beschlussfassung des Aufsichtsrats)
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
§ 10 Abs. 1 S. 2 und S. 3 der Satzung werden wie folgt neu gefasst:
„In dringende Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen und Sitzungen mündlich, fernmündlich, in Textform oder mittels sonstiger elektronischer Kommunikation (z. B. E-Mail) einberufen. Beschlussfassungen außerhalb von Sitzungen sind schriftlich, in Textform, fernmündlich, per Videokonferenz oder mittels sonstiger elektronischer Kommunikation zulässig, wenn alle Mitglieder des Aufsichtsrats diesem Verfahren zustimmen.“
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| 7.2 |
Beschlussfassung über eine Änderung von § 15 (Teilnahme an der Hauptversammlung)
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
§ 15 Abs. 1 S. 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
„Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft mindestens sechs Tage, sofern die Einberufung nicht eine kürzere, in Tagen zu bemessende Frist bestimmt, vor der Versammlung unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse zugehen; der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen.“
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| 7.3 |
Beschlussfassung über eine Änderung von § 18 (Niederschrift über die Hauptversammlung)
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
§ 18 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
„Über die Hauptversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu unterzeichnen ist, soweit nicht nach den gesetzlichen Vorschriften eine notarielle Niederschrift erforderlich ist.“
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| 7.4 |
Beschlussfassung über die Aufhebung von § 5 a) (Genehmigtes Kapital I) und § 5 b) (Genehmigtes Kapital II)
Die Satzungsbestimmungen zum genehmigten Kapital in § 5 der Satzung sind obsolet und sollen deshalb gestrichen werden. Die Nummerierung der nachfolgenden Paragraphen soll hierbei unverändert werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
§ 5 a) und § 5 b) der Satzung werden aufgehoben und § 5 wird daher wie folgt gefasst: „(entfallen)“.
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| 7.5 |
Beschlussfassung über die Streichung von § 6 (Bedingtes Kapital)
Die Satzungsbestimmungen zum bedingten Kapital in § 6 der Satzung sind obsolet und sollen deshalb gestrichen werden. Die Nummerierung der nachfolgenden Paragraphen soll hierbei unverändert werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
§ 6 der Satzung wird aufgehoben und § 6 wird daher wie folgt gefasst: „(entfallen)“.
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| II. |
Weitere Angaben und Hinweise
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Teilnahmebedingungen
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 15 Abs. 1 und 2 der Satzung diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung anmelden und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen. Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft mindestens sechs Tage vor der Versammlung, spätestens also bis zum 14. August 2026, 24:00 Uhr (MESZ), bei der nachstehend genannten Anmeldestelle zugehen.
Die Berechtigung ist durch eine in Textform und in deutscher oder englischer Sprache erstellte Bescheinigung des Letztintermediärs über den Anteilsbesitz nachzuweisen. Die Bescheinigung hat sich auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Versammlung, also den 30. Juli 2026, 24:00 Uhr (MESZ), zu beziehen (Nachweisstichtag bzw. Record Date).
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes können alternativ gemäß § 67c AktG über Intermediäre an die nachstehend genannte SWIFT-Adresse bis spätestens 14. August 2026, 24:00 Uhr (MESZ) (Zugang maßgeblich), an die Gesellschaft übermittelt werden.
Die für die Anmeldung maßgeblichen Adressdaten lauten:
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PEH Wertpapier AG
c/o Computershare Operations Center 80249 München E-Mail: anmeldestelle@computershare.de SWIFT: CMDHDEMMXXX; Instruktionen gemäß ISO 20022; Autorisierung über SWIFT Relationship Management Application (RMA) erforderlich |
Bedeutung des Nachweisstichtags (Record Date)
Der Nachweisstichtag (Record Date) ist das entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Record Date erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Record Date haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Record Date erworben haben, können nicht an der Hauptversammlung teilnehmen. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Record Date veräußern. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein relevantes Datum für eine eventuelle Dividendenberechtigung.
Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte
Aktionäre können ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten, zum Beispiel durch einen Intermediär oder eine Vereinigung von Aktionären oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Die Erteilung einer Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen, soweit sie nicht an einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine andere in § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person oder Institution erteilt werden, der Textform. Der Nachweis kann auch postalisch, gemäß § 67c AktG über Intermediäre oder per E-Mail bis spätestens zum 20. August 2026, 24:00 Uhr (MESZ), an die vorgenannten Adressdaten zur Anmeldung zur Hauptversammlung übersandt werden. Hierfür kann das Formular verwendet werden, das den Aktionären mit der Eintrittskarte übersandt wird. Der Nachweis kann auch am Tag der Hauptversammlung an der Einlasskontrolle erbracht werden.
Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater und andere in § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen oder Institutionen können für ihre eigene Bevollmächtigung abweichende Regelungen für die Form der Vollmacht vorgeben. Die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen.
Verfahren für die Stimmabgabe durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können sich durch die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter vertreten lassen. Den Stimmrechtsvertretern müssen neben der Vollmacht auch Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Sie üben das Stimmrecht ausschließlich auf Grundlage der Weisungen aus. Auch in diesem Fall ist eine rechtzeitige Anmeldung zur Hauptversammlung erforderlich. Die Vollmacht und die Erteilung von Weisungen bedarf der Textform und kann bis spätestens zum 20. August 2026, 24:00 Uhr (MESZ), postalisch, gemäß § 67c AktG über Intermediäre oder per E-Mail an die vorgenannten Adressdaten zur Anmeldung zur Hauptversammlung übersandt werden. Hierfür kann das Formular verwendet werden, das den Aktionären mit der Eintrittskarte übersandt wird. Eine Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft kann auch während der Hauptversammlung durch dort anwesende oder vertretene Aktionäre oder Aktionärsvertreter erfolgen.
Rechte der Aktionäre
Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von € 500.000,00 erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Verlangen auf Ergänzung der Tagesordnung müssen schriftlich an den Vorstand gerichtet werden und der Gesellschaft mindestens 24 Tage vor der Versammlung, also bis zum 27. Juli 2026, 24:00 Uhr (MESZ), unter nachfolgender Adresse bzw. E-Mail-Adresse zugehen:
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PEH Wertpapier AG
Vorstand Bettinastraße 57 - 59 60325 Frankfurt am Main E-Mail: info@peh.de |
Die Antragsteller müssen nachweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Ergänzungsverlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten.
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden - unverzüglich in gleicher Weise wie die Einberufung bekannt gemacht.
Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß § 126 Abs. 1, § 127 AktG
Jeder Aktionär ist berechtigt, Gegenanträge oder Wahlvorschläge zu den Punkten der Tagesordnung zu übersenden.
Die Gesellschaft wird Anträge i.S.v. § 126 AktG von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unter
https://www.peh.de/hauptversammlungen/
zugänglich machen, wenn der Aktionär mindestens 14 Tage vor der Versammlung, also bis zum 06. August 2026, 24:00 Uhr (MESZ), der Gesellschaft einen zulässigen Gegenantrag gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung an nachfolgend genannte Adresse bzw. E-Mail-Adresse übersandt hat.
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Investor Relations Bettinastraße 57 - 59 60325 Frankfurt am Main E-Mail: info@peh.de |
Diese Regelungen gelten für Wahlvorschläge von Aktionären sinngemäß, wobei Wahlvorschläge keiner Begründung bedürfen.
Aktionäre werden gebeten, ihre Aktionärseigenschaft im Zeitpunkt der Übersendung des Gegenantrags bzw. Wahlvorschlags nachzuweisen.
Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung
Das Grundkapital der Gesellschaft ist im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung eingeteilt in 1.813.800 nennwertlose Stückaktien, von denen jede Aktie eine Stimme gewährt. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beläuft sich somit auf 1.813.800 Stimmrechte. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung 180.143 eigene Aktien, aus denen ihr keine Stimmrechte zustehen.
Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft
Der Inhalt der Einberufung der Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden Unterlagen, etwaige Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären sowie weitere Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung stehen auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.peh.de/hauptversammlungen/
zur Verfügung.
Informationen zum Datenschutz
Die Gesellschaft verarbeitet zur Vorbereitung und Durchführung ihrer Hauptversammlung personenbezogene Daten ihrer Aktionäre und etwaiger Aktionärsvertreter.
Diese Daten umfassen insbesondere den Namen, den Wohnort bzw. die Anschrift, eine etwaige E-Mail-Adresse, den jeweiligen Aktienbestand, die Nummer der Eintrittskarte, die Erteilung etwaiger Stimmrechtsvollmachten sowie Weisungen zur Stimmrechtsausübung und die zur Beantwortung gestellten Fragen und Widersprüche gegen die Beschlussfassungen. Je nach Lage des Falls kommen auch weitere personenbezogene Daten in Betracht.
Verantwortlicher, Zweck und Rechtsgrundlage
Für die Datenverarbeitung ist die Gesellschaft die verantwortliche Stelle. Der Zweck der Datenverarbeitung ist, den Aktionären und Aktionärsvertretern die Teilnahme an der Hauptversammlung sowie die Ausübung ihrer Rechte vor und während der Hauptversammlung zu ermöglichen. Rechtsgrundlagen für die Datenverarbeitung sind Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. b), c) und f) DSGVO.
Empfänger
Die Gesellschaft beauftragt anlässlich ihrer Hauptversammlung verschiedene Dienstleister und Berater. Diese erhalten von der Gesellschaft nur solche personenbezogenen Daten, die zur Ausführung des jeweiligen Auftrags erforderlich sind. Die Dienstleister und Berater verarbeiten diese Daten ausschließlich nach Weisung der Gesellschaft. Im Übrigen werden personenbezogene Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den Aktionären und Aktionärsvertretern zur Verfügung gestellt, namentlich über das Teilnehmerverzeichnis.
Speicherungsdauer
Die personenbezogenen Daten werden gespeichert, solange dies gesetzlich geboten ist oder die Gesellschaft ein berechtigtes Interesse an der Speicherung hat, etwa im Falle gerichtlicher oder außergerichtlicher Streitigkeiten aus Anlass der Hauptversammlung. Anschließend werden die personenbezogenen Daten gelöscht.
Betroffenenrechte
Betroffene haben nach Kap. III DSGVO unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen ein Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht mit Blick auf ihre personenbezogenen Daten und deren Verarbeitung sowie ein Recht auf Datenübertragbarkeit. Außerdem steht Betroffenen ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Art. 77 DSGVO zu.
Kontaktdaten
Die Kontaktdaten der Gesellschaft lauten:
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PEH Wertpapier AG Bettinastraße 57-59 60325 Frankfurt am Main |
Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie unter: datenschutz@peh.de
Frankfurt am Main, im Juli 2026
PEH Wertpapier AG
DER VORSTAND
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