Veröffentlichung eines Hauptversammlungsbeschlusses gemäß § 119 Abs 9 BörseG iVm § 3 Abs 1 Veröffentlichungsverordnung 2018

AT&S Austria Technologie & Systemtechnik AG / Schlagwort(e): Hauptversammlung
Veröffentlichung eines Hauptversammlungsbeschlusses gemäß § 119 Abs 9 BörseG iVm § 3 Abs 1 Veröffentlichungsverordnung 2018

09.07.2026 / 14:44 CET/CEST
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 Veröffentlichung eines Hauptversammlungsbeschlusses gemäß § 119 Abs 9 BörseG iVm § 3 Abs 1 Veröffentlichungsverordnung 2018

 

In der ordentlichen Hauptversammlung der AT & S Austria Technologie & Systemtechnik Aktiengesellschaft am 9. Juli 2026 wurde zu Punkt 10. der Tagesordnung (Beschlussfassung über die Ermächtigung des Vorstands zur Verwendung und Veräußerung eigener Aktien auch auf andere Art und Weise als über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck auch unter Ausschluss der allgemeinen Kaufmöglichkeit der Aktionäre ("Bezugsrechtsausschluss")) folgender Beschluss gefasst:

 

Der Vorstand wurde gemäß § 65 Abs 1b AktG für die Dauer von fünf Jahren ab Beschlussfassung, sohin bis einschließlich 8. Juli 2031, ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats und ohne weiteren Beschluss der Hauptversammlung eigene Aktien nach erfolgtem Rückerwerb sowie die bereits derzeit im Bestand der Gesellschaft befindlichen eigenen Aktien der Gesellschaft auch auf andere Art als über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot zu veräußern oder zu verwenden, insbesondere eigene Aktien

 

a) zur Ausgabe an Arbeitnehmer, leitende Angestellte und/oder Mitglieder des Vorstands/der Geschäftsführung der Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens, einschließlich zur Bedienung von Aktienübertragungsprogrammen, insbesondere von Aktienoptionen, Long-Term-Incentive-Plänen oder sonstigen Beteiligungsprogrammen,

b) zur Bedienung von allenfalls ausgegebenen Wandelschuldverschreibungen,

c) als Gegenleistung für den Erwerb von Unternehmen, Beteiligungen oder sonstigen Vermögenswerten, und

d) zu jedem sonstigen gesetzlich zulässigen Zweck zu verwenden,

 

und hierbei die allgemeine Kaufmöglichkeit der Aktionäre auszuschließen, wobei die Ermächtigung ganz oder teilweise und auch in mehreren Teilen und zur Verfolgung mehrerer Zwecke ausgeübt werden kann.

 

 

Leoben-Hinterberg, Juli 2026

 

Der Vorstand

 

 

 



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